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Familienrecht Mülheim

Scheidung / Unterhalt / Sorgerecht / Zugewinnausgleich

Das Familienrecht gehört zu den wichtigsten Rechtsgebieten des täglichen Lebens. Ob es die Trennung von Eheleuten, die Vorbereitung einer Ehescheidung oder die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sind, ohne anwaltliche Hilfe ist man hier verloren.

Das Familienrecht zählt darüberhinaus zu den Rechtsgebieten, zu denen die meisten unrichtigen Informationen kursieren. Lassen Sie sich wegen der Ehescheidung und Folgesachen (Unterhaltsrecht, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich) beraten. Folgesache bedeutet, dass es sich hierbei um Angelegenheiten handelt, die entweder zwingend im Scheidungsverbund gemeinsam mit der Scheidung entschieden werden oder zumindest entschieden werden können. Beispielsweise kann der nacheheliche Unterhalt im so genannten Verbundverfahren mit der Ehescheidung geltend gemacht werden. Dadurch verlängert sich die Dauer, die Trennungsunterhalt gezahlt werden muss, weil die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt erst mit Rechtskraft der Scheidung / des Scheidungsurteils endet. Je länger also die Rechtskraft des Scheidungsurteils hinausgezögert wird, desto länger auch der Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt. Nach neuem Recht (Scheidungsantrag nach dem 01.09.09) kann im Verfahren über die Ehescheidung der Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts nur dann noch geltend gemacht werden, wenn er mindestens 14 Tage vor dem Scheidungstermin bei Gericht eingereicht wird.

Nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung, § 1569 BGB, ist jeder Ehegatte nach der Ehescheidung grundsätzlich allein für seinen Unterhalt verantwortlich. Die Rechtsprechung im Familienrecht macht davon regelmäßig dann eine Ausnahme, wenn ehebedingte Nachteile bestehen. Ehebedingte Nachteile sind beispielsweise ein niedrigeres Einkommen als dasjenige, welches zu erwarten gewesen wäre, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Beruf ohne die Ehe und ohne Unterbrechung weiter ausgeübt hatte. In solchen Fällen ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch regelmäßig auch nicht gemäß § 1573 BGB zu befristen.

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