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Eine Sonderzahlung zum Jahresende, die einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden soll und damit die Betriebstreue belohnt, die aber auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31.12. des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Eine solche Stichtagsregelung für Sonderzahlung mit Mischcharakter ist daher unwirksam, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 848/12).
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