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Wir vertreten Geschädigte bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die finanzierenden Banken sowie die Mittäter (Schadensersatzansprüche) bei der Vermittlung der Fahrzeuggeschäfte. Die Verkäuferin E&F Automobile GmbH ist insolvent. Im Januar 2009 haben wir vor dem OLG Frankfurt ein Urteil erstritten, wonach der finanzierenden Bank keine vertraglichen Ansprüche zustehen, also nicht auf die vereinbarte Schlußrate, sondern lediglich auf eine Nutzungsentschädigung, die ihrer Höhe nach von der tatsächlichen Nutzung abhängt und mit sämtlichen gezahlten Raten zu saldieren ist. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Unter Umständen muß also nichts nachgezahlt und kann sogar Erstattung geltendgemacht werden.
In diesen Fällen steht Ihnen als Verbraucher regelmäßig das Recht zu gem. § 359 BGB die Leistung, die Sie dem Verkäufer gegenüber verweigern könnten, auch dem Darlehensgeber gegenüber zu verweigern. Voraussetzung ist, dass es sich um ein „verbundenes Geschäft“ im Sinne von § 358 BGB handelt.
Falls eine Täuschung seitens der Fa. E & F vorliegt, wie es das OLG Frankfurt annahm, kommt ein Durchgriff gegenüber der Bank auch dann in Frage, wenn Sie nicht Verbraucher sind.
Diese Fallkonstellation koennte in einer Vielzahl von Fällen geschädigter Autokäufer der Firmen E. & F. Automobile GmbH in der Nähe von Regensburg sowie der FCR Gebrauchtfahrzeuge GmbH mit Sitz in Kassel vorliegen. Dabei wäre das Handeln des Vermittlers, der im Auftrag der Bank deren Darlehensverträge vermittelt, dieser ggfs. zuzurechnen (BGH NJW 1989, 287-289 zum Leasingvertrag, Urteil vom 28.09.1988, VIII ZR 160/87 oder OLG Dresden 8 U 24/05).
Nach einer Entscheidung des OLG Köln kann der Vertrag auch bereits deshalb im ganzen unwirksam sein, wenn die Bank leichtfertig nicht erkannt hat, dass der Darlehensnehmer zum Ausgleich der am Ende der Laufzeit vereinbarten Ballonrate gar nicht in der Lage sein wird (OLG Köln,Urteil vom 31.10.1984, 26 U 38/84).
Vorliegend kommen auch Ansprüche gegen das Autohaus Praller GmbH in Betracht sowie gegen Herrn Marcus Praller als deren Geschäftsführer. Verfahren werden wir in Kürze anhängig machen. Es muss allerdings die Verjährung beachtet werden, die 3 Jahre ab Ende des Jahres ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen eintritt.
Im Falle der Insolvenz ist also stets zu prüfen, ob die Rückkaufgarantie mit der Finanzierung ein verbundenes Geschäft darstellt, welches Raum für ein Zurückbehaltungsrecht eröffnet. Ferner ist stets zu prüfen, ob der Finanzierungsvertrag auch mit der richtigen Person (bspw. bei Ehegatten bei den Eheleuten) zu Stande gekommen ist, da der Vertrag bei Verbrauchern der Schriftform unterliegt (OLG Dresden, v. 5.12.2007, 8 U 1412/07). Gesellschaftsrechtlich stellt sich ferner die Frage, ob eine unmittelbare Durchgriffshaftung möglich ist, wenn Gesellschafter (nach der Gesellschaftsrechtsnovelle im Jahr 2008) oder Geschäftsführer Kenntnis von der Insolvenzreife hatten. Dies könnte beispielsweise im Fall der Insolvenz der Kittner Gruppe zutreffen.
- Dr. Christian Keller im November 2009
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