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Nach dem Ausscheiden aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss der Gesellschafter, der sein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen will, regelmäßig im Wege der Stufenklage zunächst auf Aufstellung der so genannten Auseinandersetzungsrechnung ("Auseinandersetzungsbilanz") Klage erheben und gleichzeitig auf das sich daraus – allerdings erst später zu beziffernde – Auseinandersetzungsguthaben.
In einem aktuell von uns vertretenen Fall wurde seitens einer Steuerberater-GbR eine Gewinnermittlung zum Stichtag des Ausscheidens aufgestellt. Der ausgeschiedene von uns vertretene Kläger macht geltend, diese sei nicht ausreichend. Denn regelmäßig handelt es sich bei der Auseinandersetzungsrechnung nicht um eine Aufstellung laufender Erträge (Gewinnermittlung zu einem bestimmten Stichtag), sondern um die Aufstellung (Berechnung/Auseinandersetzungsrechnung) des Gesellschaftsvermögens zum Stichtag des Ausscheidens eines Gesellschafters. Dem Gesellschafter ist bezogen auf den Tag seines Ausscheidens mitzuteilen, wie hoch sein Auseinandersetzungsguthaben (bestehend aus Vermögen, anteiligem Gewinn und Kapitalkonto) ist.
Das angerufene Gericht wies darauf hin, dass es nicht feststellen könne,ob sich aus der Gewinnermittlung auch der Ertragswert (Vermögenswert der Anteile) entnehmen lasse und wolle es einen Sachverständigen mit der Beantwortung dieser Frage beauftragen.
Unserer Auffassung nach ist dies deshalb nicht zutreffend, weil zwischen den Erträgnissen (Gewinnermittlung) und dem Auseinandersetzungsguthaben (bezogen auf das Vermögen / den Wert der Anteile) leicht zu unterscheiden ist und es sich bei einer Auseinandersetzungsrechnung nun einmal zwingend um eine Aufstellung handelt, der am Ende – ob richtig oder falsch – jedenfalls ein Wert zu entnehmen ist, den die Gesellschaft für die Auszahlung des ausgeschiedenen Gesellschafters für richtig befindet.
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