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Beim Kauf gebrauchter Fahrzeuge im Ausland ist zu berücksichtigen, dass für den Fall von Mängeln und der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen unter Umständen auch in Deutschland geklagt werden kann. Maßgebend ist hier, wo Erfüllungsort der geltend gemachten Ansprüche ist. Dies ist bei Ansprüchen nach erklärtem Rücktritt regelmäßig der Ort des Käufers und begründet dies damit zugleich die Zuständigkeit deutscher Gerichte für vertragliche Ansprüche.
Davon streng zu unterscheiden ist die Frage, welches Recht das Gericht anwenden muss. Hier kommt insbesondere das UN-Kaufrecht in Betracht und sind die Besonderheiten dieser Regelungen teilweise strenger, als das deutsche Recht.
Nicht nur auf Grund der Sprachen, in denen wir kommunizieren können (engl., französisch, spanisch), sondern auch auf Grund handelsrechtlicher Spezialisierung sind wir die richtigen Ansprechpartner. Zögern Sie nicht,uns um Rat zu fragen, wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
- Dr. Christian Keller im September 2009
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