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Mit Urteil des BAG vom 19.6.2012, Aktenzeichen 9 AZR 652/10 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Rechtsprechung dazu, dass auch Abgeltungsansprüche wegen nicht genommener Urlaubstage nach dem Bundesurlaubsgesetz vor Jahresende verfallen, wie Urlaubstage selbst, aufgegeben wird.
Dies bedeutet, dass dann, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist und dies Grund dafür ist, dass noch offener Urlaub nicht genommen werden kann, Abgeltungsansprüche nicht zum Jahresende geltend gemacht werden müssen, sondern auch im neuen Jahr noch nachträglich geltend gemacht werden können.
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