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Das OLG hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH/GmbH und Co. KG) dann, wenn er im Geschäftsverkehr auftritt, deutlich machen muss, dass der Unternehmensträger, für den er handelt, eine juristische Person mit beschränkter Haftung ist. Erweckt er durch sein Verhalten den Eindruck, er selber sei Inhaber des Unternehmens, haftet er schon aus diesem Grunde persönlich (BGH II ZR 4/05). Die Darlegungs- und Beweislast für diese Haftung trifft allerdings den Vertragspartner, weil es sich um eine für diesen günstige Tatsache handelt. Gelingt der Beweis, muss der Geschäftsführer wiederum nachweisen, daß er ihm die wahren Verhältnisse mitgeteilt hat oder sie ihm bekannt waren.
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