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Für den Zeitraum August 2006 bis 31.12.2007 richtet sich – so der BGH – die Frage der Herabsetzung des Unterhalts bereits nach altem Recht (§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.; jetzt § 1578b Abs. 1 BGB). Der BGH hat entschieden, dass die dort vorgesehene Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf bedeutet, dass nur noch der Bedarf abgedeckt wird, den der Unterhaltspflichtige ohne die Ehe zum jetzigen Zeitpunkt aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Habe der Unterhaltsberechtigte das Rentenalter erreicht, komme es darauf an, ob die tatsächlich erzielten Alterseinkünfte hinter denjenigen zurückblieben, die er ohne die ehebedingte Einschränkung seiner Berufstätigkeit an Alterseinkommen hätte erwerben können. Im vorliegenden Fall seien die während der Ehe entstandenen Nachteile vollständig durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die nach der Ehe erlittenen weiteren Einbußen seien unabhängig von der Ehe eingetreten, da diese auf der Geburt und Betreuung eines außerehelichen Kindes beruhten. Bei hinweggedachter Ehe stünde der Ehefrau daher kein höheres als das tatsächlich vorhandene Alterseinkommen zur Verfügung. Der angemessene Lebensbedarf sei somit vollständig durch die vorhandenen Alterseinkünfte gedeckt, so dass der noch zu zahlende Unterhalt maximal bis auf Null herabgesetzt werden könne. Hierüber müsse das Berufungsgericht nach Billigkeitsgesichtspunkten erneut entscheiden, wobei auch eine teilweise oder stufenweise Herabsetzung möglich sei.
Sollte nach der Herabsetzung ein Restunterhalt verbleiben, sei für die Zeit ab 01.01.2008 auch die Frage der Befristung nach § 1578b Abs. 2 BGB zu prüfen. Nach dieser am 01.01.2008 in Kraft getretenen Vorschrift komme – anders als nach der Vorgängervorschrift des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. – u.a. auch eine Befristung des Unterhalts wegen Alters in Betracht.
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