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Der BGH hat eine Entscheidung zur Herstellergarantie beim Kfz-Kauf getroffen.
Der Eintritt aufgrund einer Herstellergarantie könne nicht von der Einhaltung regelmäßiger Inspektionsintervalle abhängig genacht werden, wenn der Kunde für die Garantie ein Entgelt enrichtete habe und der Bestand der Garantie von der Einhaltung der Inspektionsintervalle abhängig gemacht werde, ohne daß es darauf ankomme, ob dies für den geltend gemachten Schaden überhaupt ursächlich sei.
Der Kläger erwarb im Februar 2005 einen am 30.06.2004 erstmals zugelassen Vorführwagen PKW Saab 9.5. Er nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin aus einer ihm bei Erwerb des Fahrzeugs ausgehändigten Urkunde über eine "Saab-Protection"-Garantie in Anspruch. In den formularmäßig gestalteten Garantiebedingungen heißt es unter anderem:
"2. Allgemeines
Saab garantiert bei Material- oder Herstellungsfehlern die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils bei jedem Saab-Vertragshändler. Die Garantie ist an das in diesem Dokument beschriebene Fahrzeug gebunden und geht beim Weiterverkauf des Fahrzeugs auf den nächsten Erwerber über. ...
4. Garantie-Dauer
Die vorliegende Garantie beginnt mit Ablauf der zweijährigen Herstellergarantie. Sie hat eine Laufzeit von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Herstellergarantie. ...
6. Garantievoraussetzungen
Garantieansprüche können nur bei einem Saab-Vertragshändler unter folgenden Bedingungen geltend gemacht werden:
-Das Fahrzeug muss gemäß den im Serviceheft beschriebenen Vorschriften bei einem Saab-Vertragshändler unter ausschließlicher Verwendung von Saab Originalteilen gewartet worden sein.
-Die ordnungsgemäße Wartung muss im Serviceheft bestätigt sein.
Das Nachweisdokument ist bei der Schadensmeldung vorzulegen."
In dem Serviceheft ist bestimmt, dass das Fahrzeug jährlich oder nach einer Fahrleistung von jeweils 20.000 km einer Wartung zu unterziehen ist. Am 27.12.2006 trat bei einem Kilometerstand von 69.580 km ein Defekt an der Dieseleinspritzpumpe auf, für dessen Reparatur dem Kläger vom Saab-Zentrum 3.138,23 Euro in Rechnung gestellt wurden. Anlässlich der Reparatur ließ der Kläger auch die zuvor unterbliebene 60.000-km-Inspektion nachholen. Ob die verspätet durchgeführte Inspektion für den eingetretenen Defekt ursächlich war, ist streitig. Die Beklagte hat, gestützt auf die nicht rechtzeitig durchgeführte Inspektion, ihre Eintrittspflicht verneint.
Das Amtsgericht hat die auf die Freistellung von den Reparaturkosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der BGH hat der hiergegen gerichteten Revision des Klägers stattgegeben.
Der BGH ist der Auffassung, dass bei einer Kfz-Herstellergarantie, die im Zeitpunkt der Übernahme nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt worden ist, die Garantieleistung von der Durchführung von regelmäßigen Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten nicht ohne Rücksicht darauf abhängig gemacht werden darf, ob der Garantiefall auf eine unterlassene Wartung zurückzuführen ist. Bestehe die Gegenleistung für die Garantie in dem dafür entrichteten Entgelt, so stelle sich eine Klausel, die die Erbringung von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen unabhängig davon abhängig mache, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall ursächlich sei, als unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und sei deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, weil es noch weiterer Feststellungen zu der Frage bedarf, ob die Garantie vorliegend gegen Zahlung eines Entgelts gewährt wurde.
Vorinstanzen
AG Rüsselsheim, Urt. v. 12.03.2010 - 3 C 1537/09
LG Darmstadt, Urt. v. 03.11.2010 - 7 S 60/10
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