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Widerspruch gegen Betriebsübergang auch noch nach 20 Monaten?

Das BAG hat mit Urteil vom 9.12.2010 - 8 AZR 592/08 - entschieden, dass ein Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht gegen einen Betriebsübergang gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber zwar auch noch nach Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist ausüben kann, wenn die Unterrichtung formell fehlerhaft war. Das Recht kann allerdings der Verwirkung unterliegen. Das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment sei bereits nach 20 Monaten erfüllt. Das zusätzlich erforderliche Umstandsmoment erfordere allerdings ein Verhalten des Arbeitnehmers, aus dem der Arbeitgeber schließen könne, dass der Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben werde.

Dafür ist regelmäßig die Kenntnis des Arbeitgebers von diesem Verhalten erforderlich.

Fragen Sie uns um Rat, ein Widerspruch kann auch nach langer Zeit noch empfindliche Zahlungsansprüche des bisherigen Arbeitgebers (Veräußerers) nach sich ziehen.
 

 

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