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Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die so genannte "actio pro socio" (die Klage eines Gesellschafters für die Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter) dann nicht in Betracht kommt, wenn die Gesellschaft aus nur 2 Gesellschaftern besteht und dem anderen Gesellschafter beispielsweise aufgrund von § 47 IV GmbH-Gesetz kein Stimmrecht in eigener Sache zukommt und daher die Gesellschaft (nach entsprechender Beschlussfassung) die Ansprüche ohne weiteres selber im eigenen Namen verfolgen kann (OLG Koblenz, Urteil vom 8.4.2010, 6 U 207/09)
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