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Urlaubsabgeltungsansprüche nach längerer Krankheit und Arbeitszeitreduzierung

Nicht mehr neu, aber noch immer aktuell ist die Entscheidung des EuGH vom 20. 1. 2009 (C-350/06 und 520/06), die grundlegende Änderungen im Recht der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche zur Folge hat. Danach verfällt entgegen bisheriger Rechtsprechung des BAG der Urlaubsanspruch (und damit auch der Abgeltungsanspruch) nicht am Ende des Jahres, wenn die Unmöglichkeit der Gewährung von Urlaub auf krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist.

Dies hat zur Folge, dass sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandelt und gegebenenfalls auch nach Jahren noch Zahlungsansprüche geltend gemacht werden können. Das BAG ist dem gefolgt (Urteil vom 24. März 2009,9 AZR 983/07).

Ungeklärt ist die Höhe von Abgeltungsansprüchen, wenn sich die wöchentliche Arbeitszeit im Bezugszeitraum reduziert hat. Das BAG hat in bisheriger Rechtsprechung den Urlaubsanspruch jeweils umgerechnet in die Anzahl von Tagen, die sich aus der neuen Arbeitszeit ergeben würden.

Der EuGH hat demgegenüber entschieden (Urteil vom 22.4.2010, C-486/08), dass beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers die Höhe noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs jedenfalls nicht niedriger abzugelten ist, vorausgesetzt, dem Arbeitnehmer war die Ausübung des auf Basis der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubsanspruchs während dieser Zeit nicht möglich. Denn regelmäßig ist der Tagessatz bei einer Vollzeittätigkeit höher. Dies dürfe sich nicht nachteilig auf Abgeltungsansprüche auswirken.

Außerdem verbleibe dem Arbeitnehmer die erworbene Anzahl von Urlaubstagen auch in der Zeit ab Reduzierung seiner Arbeitszeit. Dies bedeutet, dass der Urlaub entgegen bisheriger Rechtsprechung des BAG nicht auf die nunmehr reduzierte Arbeitszeit umgerechnet wird und lange Fehlzeiten des jeweiligen Arbeitnehmers infolge seines Resturlaubs zur Folge hat, weil er beispielsweise noch 20 Tage Alturlaub aus einer Vollzeittätigkeit mit 5 Arbeitstagen pro Woche zu beanspruchen hat, jedoch nur noch 2 Tage pro Woche arbeitet. Zuvor (mit bisheriger Rechtsprechung des BAG) wäre dies ein Urlaub von 4 Wochen gewesen, nun (mit EuGH) nach Reduzierung seiner Arbeitszeit fehlt der Arbeitnehmer 10 Wochen.

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