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Das OLG Köln hat entschieden, dass dem Käufer eines gebrauchten Audi A4 mit Dieselmotor EA 189 Eu5 wegen sittenwidrig vorsätzlicher Schädigung der Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung zu erstatten ist.
Sehr sorgfältig zu trennen ist dies allerdings von denjenigen Fällen, die auf einen erfolgreichen Widerruf eines Darlehensvertrages gestützt werden. Auch hier besteht die Möglichkeit der Rückabwicklung auch ohne lästige Beweisaufnahme über die Frage, ob der jeweils betroffene Motor manipuliert war oder nicht. Hier gibt es allerdings unterschiedliche erstinstanzliche Entscheidungen zu der Frage, ob sich das Autohaus (bei dem Darlehensvertrag handelt es sich um einen verbundenen Vertrag, der auch die Rückabwicklung des Kaufvertrages zur Folge hat) nur auf die Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer stützen kann oder (weitergehend) auch auf den Wertverlust während der Dauer der Nutzung. Nach einer neueren Entscheidung des LG Arnsberg (vom 17.8.2018, II-2 O 88/18) beispielsweise sei dafür ein Gutachten über den Verkehrswert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ausreichend, weil die für den Wertersatz maßgebende Vorschrift des § 357 VII BGB von den Vorschriften vom allgemeinen Rücktrittsrecht abweiche (unter Hinweis auf LG Ellwangen von 25. Januar 2018,4 O 232/17, Juris-Rn. 100 Münchner Kommentar, § 357, Rn. 24-27).
Es empfiehlt sich daher aus Sicherheitserwägungen heraus, eher den Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller zu verfolgen als auf Rückabwicklung gegenüber dem Händler.
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