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Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag

SG Nürnberg, Urteil vom 25.05.2018 - S 10 AL 289/17:

Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag kann sich der Arbeitnehmer nach der Rspr. des BSG z.B. auf einen wichtigen Grund iSv. Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.v. § 159 III SGB III berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer nach Arbeitsrecht objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zu diesem Zeitpunkt drohte, zu dem er das Arbeitsverhältnis löste, und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten war.

 Unter Heranziehung der Grundsätze des § 1a KSchG kann auf eine ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung verzichtet werden, wenn die Abfindung die in § 1a II KSchG vorgesehene Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nicht überschreitet (ebenso BSGE 104, 57).

Nach der Rspr. des BSG muss sich die Abfindung ausdrücklich im Rahmen des § 1a II 1 KSchG bewegen. Billigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einer Vereinbarung eine höhere Abfindung zu, als dies in § 1a II KSchG vorgesehen ist, so weichen die Arbeitsvertragsparteien jedenfalls im Sperrzeitrecht in rechtlich erheblicher Weise vom gesetzlichen Leitbild ab.

Da es sich um reine "kann"-Aussagen handelt, empfehlen wir Zurückhaltung bei dem Abschluss von Aufhebungsverträgen.

 

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