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Der BGH hat mit Beschluss vom 18.1.2017, XII ZB 118/16 entschieden, dass bei der Berechnung von Unterhalt auf Seiten des Unterhaltspflichtigen auch die Tilgung bis zur Höhe des Wohnvorteils beim Einkommen des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt wird.
Unter Umständen ergibt sich daher bei noch laufenden Darlehen dann weder eine Berücksichtigung des Wohnvorteils, noch der laufenden Darlehensraten, wenn diese die Höhe des Wohnvorteils erreichen oder übersteigen.
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