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Mit Hinweis vom 29.5.2017 hat das OLG Düsseldorf darauf hingewiesen, dass Zinsen nach 365 Tagen zu berechnen sind und eine fehlerhafte Berechnung des Tageszinses die Widerrufsfrist erst mit der Übersendung des Vertrages, die der sich der ausgegebenen Korrekturrechnung trägt, beginnen lässt.
Insofern bestehen also auch bei der Angabe des Tageszinses Möglichkeiten des Widerrufs auch von Darlehensverträgen, die nach Juni 2010 abgeschlossen wurden, wie in dem streitgegenständlichen Fall, der von uns vertreten wird.
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