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Das OLG Celle hat entschieden (Beschluss vom 30. Juni 2016,7 W 26/16, dass Fahrzeuge mit manipulierter Abgassoftware mangelhaft sind und die Nachbesserung objektiv unmöglich ist, weil eine technische oder merkantile Wertminderung zurückbleibt.
In diesem Fall besteht also die Möglichkeit des Rücktritts und der Minderung des Kaufpreises.
Der Käufer eines betroffenen Pkw kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, weil ihm eine Nachbesserung nicht zumutbar ist und und der Mangel nicht nur unerheblich gemäß § 323 V 2 BGB ist (LG Krefeld vom 14. 9. 2016,2 O 83/16). Das LG Regensburg (Urteil vom 4. Januar 2017,7 O 967/16, nicht rechtskräftig) hat sogar zur Nachlieferung eines Neuwagens ohne Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer verurteilt.
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