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Nachdem der europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19.12.2013 die Befristung des Widerspruchsrechts für Versicherungen die im so genannten Policenmodell in den Jahren 1995-2007 zustandegekommen sind, für europarechtswidrig befand, sind auch solche Lebensversicherungen heute noch widerruflich. Die Beweislast für die Richtigkeit der Belehrung über das Widerspruchsrecht trägt das Versicherungsunternehmen, wobei in der Praxis aber häufig nicht über die inhaltliche Richtigkeit, sondern die Frage des Zugangs gestritten wird. Infolge des Widerspruchs können alle bislang gezahlten Prämien zurückverlangt werden. In Anrechnung gelangt dabei allerdings der bislang genossene Versicherungsschutz, wobei der BGH regelmäßig auf die Prämienkalkulation abstellt.
Eine Verzinsung der Prämien erfolgt nur dann, wenn der Verbraucher nachweist, in welcher Höhe die Versicherung einen Nutzen finanzieller Art aus dem gezahlten Prämien gezogen hat. Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs beginnt nach neuerer Rechtsprechung erst mit der Ausübung des Widerspruchsrechts, worin zugleich auch im Verhältnis zur Rechtschutzversicherung erstmalig ein Verstoß gegen Rechte und Pflichten des Versicherers liegt, wenn dieser sich weigert, das Widerspruchsrecht anzuerkennen.
Dies ist entscheidend für die Frage, ob der Verstoß vorvertraglich ist oder nicht. Nachdem der BGH mit Urteil vom 16.10.2013 noch die vollständige Abwicklung des Vertrages für schädlich bewertete, gestand er dem Kläger in einer Entscheidung vom 29. 7. 2015 (IV ZR 448/14) einen Bereicherungsanspruch trotz zwischenzeitlich ausgezahltem Rückkaufswert zu. Bestätigt wurde dies sodann mit Urteil vom 47. 1. 2016 (IV ZR 488/14 für alle Fälle, in denen der Rückkaufswert nach dem 1.1.2003 ausgezahlt wurde, weil eine entsprechende Anwendung bestimmter Vorschriften nach deren Außerkrafttreten nicht mehr in Betracht komme.
Mit derselben Entscheidung (Juris-Rn. 12) befand er die dortige Widerspruchsbelehrung für fehlerhaft, weil der erforderliche Hinweis auf die Schriftform des Widerspruchs fehlte und der Fristbeginn nur an die Übersendung des Versicherungsscheins, nicht aber auch der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation geknüpft wurde. Der Versicherungsnehmer muss sich den Versicherungsschutz anrechnen lassen, der regelmäßig aber nur mit Werten von ein Promille-4 % aller Prämien berücksichtigt worden ist, hinsichtlich der Abschlusskosten ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Das OLG Köln verneint einen Abzug für Abschlusskosten.
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