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Die Rechtsprechung zu der Widerruflichkeit von Darlehensverträgen ist äußerst vielfältig und unterscheidet sich von Bezirk zu Bezirk. Während einer der Zivilsenate des OLG Düsseldorf beispielsweise am 21.1.2016 dem Verbraucher anders als noch zuvor nunmehr treuwidriges Verhalten unterstellt, hat es wegen abweichender Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Im Bezirk des OLG Hamm (beispielsweise Essen, Bochum, Dortmund) ist noch am 10.2.2016 eine Entscheidung veröffentlicht worden, die nicht von treuwidrigen Verhalten des Verbrauchers ausgeht, wenn er auch heute noch den Widerruf auf die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung stützt. Dies sei schließlich Intention des Gesetzgebers gewesen.
Vor diesem Hintergrund ist sehr zwischen Voraussetzungen (aber auch den unterschiedlichen Entscheidungen zu den Rechtsfolgen nach einem erfolgreichen Widerruf) zu unterscheiden.
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