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Der Gesetzgeber hat nunmehr durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Art. 229 § 38 III EGBGB die Ausübung des Widerrufsrechts auf drei Monate nach dem 21.3.2016 befristet, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Die Verträge müssen in der Zeit zwischen dem 1.9.2002 und dem 10.6.2010 geschlossen worden sein und beschränkt sich die Befristung zusätzlich auf Immobilliardarlehen.
Die Befristung gilt also nicht wenn die Belehrung insgesamt ausgeblieben ist oder es sich nicht um einen Immobilienkredit handelt.
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