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Das Landgericht Essen mit Entscheidung vom 19.3.2015 – 6 O 411/14 (noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass ein Bearbeitungsentgelt keine Vergütung für eine sonstige rechtlich selbständige vergütungspflichtige Leistungen der Bank darstellt. Obwohl der Kläger die Darlehensverträge im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen hatte, kann er deshalb volle Erstattung verlangen.
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