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Widerruf von Verbraucherdarlehen

Die Rechtsprechung hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ist genauso im Fluss und dies zuletzt zu Gunsten der Verbraucher. Dies gilt sowohl hinsichtlich der rechtlichen Bewertung von Fehlern in der Widerrufsbelehrung (Fristbeginn, Rechtsfolgen, Deutlichkeitsgebot, et cetera), als auch hinsichtlich der Übereinstimmung mit der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung.

Im einzelnen sind jeweils folgende Prüfungsschritte von Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Bank einzuhalten:

I. Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung

Enthält die Widerrufsbelehrung das Wort "frühestens" oder die Redewendung "einen Tag nachdem", sind die Widerrufsbelehrung in fast ausnahmslos fehlerhaft. Gleiches gilt auch, wenn der Lauf der Widerrufsfrist an die Erfüllung aller gesetzlichen Pflichtangaben und-unterlagen gekoppelt wird.

II. Gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung

Bis vor einigen Jahren gab es ein gesetzliches Muster, bei dessen Einhaltung die Widerrufsbelehrung gesetzlichen Schutz genießt, selbst, wenn Sie das Wort "frühestens" enthält. Das gesetzliche Muster wurde allerdings etliche Male überarbeitet, so dass bei der Prüfung eines konkreten Vertrages immer das jeweils für den betreffenden Zeitraum gültigen Muster mit den Darlehensvertrag abgeglichen werden muss. Auch hier allerdings werden immer mehr Entscheidungen veröffentlicht, die Fehler bei der (nicht) vollständigen Übernahme des gesetzlichen Musters aufdecken und der Bank deshalb den gesetzlichen Schutz absprechen.

Etliche Darlehensverträge zeichnen sich durch Abweichungen von dem gesetzlichen Muster aus, weil die Banken offenbar bemüht waren, es besser zu machen, als der Gesetzgeber. Tatsächlich haben sich die Banken damit allerdings einen Bärendienst erwiesen.

III. Verwirkung

Die Banken berufen sich in den gerichtlichen Verfahren ausnahmslos auf das Rechtsinstitut der "Verwirkung" (illoyal späte Geltendmachung eines Rechts). Auch hier gibt es mittlerweile allerdings eine gefestigte Rechtsprechung, die – nahezu ausnahmslos – davon ausgeht, dass die Bank, die nicht von der Möglichkeit einer so genannten Nachbelehrung Gebrauch gemacht hat, indem sie den Kunden nach Kenntnis über die Fehlerhaftigkeit der von ihr verwandten Muster nicht darüber aufklärt, sich umgekehrt auf dem Kunden gegenüber nicht darauf berufen kann, dieser hätte die Fehlerhaftigkeit doch wissen müssen und mache sein Widerrufsrecht illoyal spät geltend (vergleiche nur OLG Hamm, Beschluss vom 25.8.2014, I-31 U 74/14).

Kontrovers wird allenfalls entschieden, wenn nach vollständiger Erledigung des Darlehensvertrages im Nachhinein noch Ansprüche, beispielsweise auch auf eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung, erhoben werden. Hier gibt es sowohl verbraucherfreundliche, als auch gegenteilige Entscheidungen.

IV. Rechtsfolgen

Bei den Rechtsfolgen gibt es nur wenige Entscheidungen, die den Rechenweg für Erstattungsansprüche des Kunden gegen die Bank erläutern. Nach einer uns vorliegenden obergerichtlichen Entscheidung hat der Kunde Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf sämtliche an die Bank geleisteten Raten.

Die Banken berufen sich regelmäßig darauf, bei Immobilienkrediten gelte ein Zinssatz in Höhe von lediglich 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die dazu zitierte Vorschrift regelt jedoch lediglich den Zinssatz, wenn der Kunde an die Bank zu entrichten hat, wenn er mit Zahlungen in Verzug gerät. Demzufolge wird in den uns bekannt gewordenen Entscheidungen auch stets auf den eingangs genannten Zinssatz abgestellt.

 

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